Recht auf Heimat

Recht auf Heimat bezeichnet ein abgeleitetes Recht des Einzelnen auf das Leben in seiner Heimat. Dieses Recht wurde aus dem Verbot der Verbannung sowie der willkürlichen Entziehung der Staatsbürgerschaft sowie dem Recht auf Rückwanderung (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte) abgeleitet und findet sich vor allem in der Charta der deutschen Heimatvertriebenen der Vertriebenenverbände wieder. Es ist im internationalen Recht bisher nicht allgemein anerkannt.[1]

In der Völkerrechtsliteratur gibt es außerhalb des deutschen Rechtskreises keine ausdrücklichen Hinweise auf die Existenz eines „Rechts auf Heimat“ im Sinne eines Schutzes davor, diese verlassen zu müssen, indem man in einen anderen Staat emigrieren muss. Es gibt vereinzelte Bestrebungen, aus den völkerrechtlichen Teilregelungen einen derartigen Anspruch abzuleiten. Ferner wird ein Rechtsanspruch auf Rückkehr einer Volksgruppe in ihr angestammtes Territorium nur theoretisch bejaht und würde etwa durch „Umnationalisierungen“ und Zuwanderungen erhebliche Probleme in der Praxis schaffen. Das Recht auf Rückkehr haben die Vereinten Nationen im Zusammenhang mit dem Selbstbestimmungsrecht der Völker insbesondere Palästinas, Zyperns, Kambodschas und Afghanistans anerkannt.[2]

Im Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland wird gelegentlich ein „Recht auf Heimat“ aus dem Bürgerrecht auf Freizügigkeit nach Art. 11 des Grundgesetzes abgeleitet. Demnach schützt Art. 11 GG das Recht, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, und impliziert damit ein verfassungsrechtlich geschütztes „Recht auf Heimat“ mit dem Inhalt, an dem gewählten Heimatort wohnhaft bleiben zu dürfen. Ein über diesen Schutzbereich hinausgehendes, selbständiges „Recht auf Heimat“ lässt sich der Verfassung hingegen nicht entnehmen.[3] Diese Auffassung vertritt unter anderem auch das Bundesverfassungsgericht.[4] Die Landesverfassungen von Baden-Württemberg (Art. 2 Abs. 2 BWVerf) und Sachsen (Art. 5 Abs. 1 S. 2 SächsVerf) hingegen sehen das Recht auf Heimat ausdrücklich vor.[5]

Gelegentlich wird das „Recht auf Heimat“ auch in dem Sinne verstanden, dass die „Heimat“ eines Menschen vor „Überfremdung“ durch den Zuzug und die Erwerbstätigkeit „Heimatfremder“ geschützt werden müsse. Praktiken, die aus solchen Auffassungen abgeleitet werden können, können in Deutschland gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen, wonach niemand wegen seiner „Heimat und Herkunft“ bevorzugt oder benachteiligt werden darf. Außerdem verstoßen sie, sofern sie gegen EU-Bürger gerichtet sind, gegen EU-Recht.

  1. Lexikoneintrag Recht auf Heimat in Wissen.de, Wissen Media Verlag
  2. Peter Pernthaler, Allgemeine Staatslehre und Verfassungslehre, 2. Ausgabe, 1996, S. 58–59.
  3. Bundesamt für Strahlenschutz: Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Standort-Zwischenlager in Grohnde der Gemeinschaftskernkraftwerk Grohnde GmbH, der Gemeinschaftskraftwerk Weser GmbH und der E.ON Kernkraft GmbH. 20. Dezember 2002 (PDF, S. 146; 1011 kB) (Memento vom 12. Januar 2012 im Internet Archive).
  4. BVerfG, 1 BvR 3139/08 vom 17. Dezember 2013, Absatz-Nr. 250.
  5. Robert Gmeiner: Das Recht auf (die) Heimat. In: Zeitschrift für Landesverfassungsrecht und Landesverwaltungsrecht (ZLVR), 4/2020, S. 136 ff. (online).

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